Satzung des B.I.G.

I. NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen "B.I.G. Berater im Gastgewerbe e.V." (abgekürzt B.I.G.) und ist beim Amtsgericht Vereinsregister München unter der Nummer 129 11 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist München.

II. ZWECK
1. B.I.G. will seine Mitglieder ideell unterstützen, ihre beraterische Tätigkeit im Gastgewerbe qualifiziert
    und seriös auszuüben.
2. B.I.G. will die Interessen seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen Institutionen, Leitstellen, Verbänden,
    Banken, Presse und Mandanten vertreten und wahren.
3. B.I.G. will die Weiterbildung seiner Mitglieder fördern, besonders in zukunftsorientierten Themenbereichen.
4. B.I.G. will den beratenden Nachwuchs bei der Ausbildung fördern und unterstützen.
5. B.I.G. will die Kenntnisse der Mitglieder über wirtschafts-, gesellschafts- und branchenpolitische
    Zusammenhänge ausbauen.
6. B.I.G. erwartet die aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von satzungs-
    gemäßen Programmen und Veranstaltungen.
7. B.I.G. will das Ansehen seiner Mitglieder stärken und durch Öffentlichkeitsarbeit verbreiten.
8. B.I.G. will den Ratsuchenden eine Hilfestellung dabei geben, wie die Berater im Gastgewerbe ausgewählt
    und optimal eingesetzt werden können.
9. B.I.G. will das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte
    stärken und durch Versammlungen, Seminare und Veranstaltungen fördern.
10. B.I.G. will den Informationsaustausch unter den Mitgliedern fördern.

III. MITGLIEDSCHAFT
1. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
    Vollmitgliedschaft, Gastmitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
2. Vollmitgliedschaft im B.I.G. kann erwerben, wer nachweislich mindestens seit zwei Jahren beruflich
    überwiegend in der Beratung für das Hotel- und Gastgewerbe und seiner artverwandten Branchen tätig ist.
    Außerdem muß eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
    EUR 50.000 nachgewiesen werden.
    Von der Vollmitgliedschaft sind Firmen der Lieferindustrie, Versicherungen und Banken ausgenommen.
    Vollmitglieder unterwerfen sich dem Berufskodex.
    Nur Vollmitglieder haben das Recht, sich nach außen als "B.I.G.-Berater" zu bezeichnen.
3. Gastmitgliedschaft beim B.I.G. kann erwerben, wer den Zielsetzungen des Vereins durch Ausbildung oder
    berufliche Tätigkeit nahesteht, insbesondere:
     - Berater der Lieferindustrie, Versicherungen, Architekten, gastgewerbliche Verbände, Kooperationen
       und Vereine;
     - Repräsentanten der Lieferindustrie, Versicherungen und Banken;
     - Im Einzelfall auch Gastronomen und Hoteliers, insbesondere wenn sie bereits beratend tätig waren;
     - Dozenten, Lehrer und Professoren der gastgewerblichen Berufsschulen, Berufsfachschulen,
       Fachhochschule, Universitäten u.a.;
     - Mitglieder der juristischen, steuerberatenden, makelnden und finanzierenden Berufe mit Interesse
       am Gastgewerbe.
4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen unter Nennung von zwei Referenzen unter den Vollmitgliedern
    des Vereins. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft fällt der Vorstand.
6. Werden die Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft nicht mehr erfüllt, ist dies dem Vorstand umgehend
    mitzuteilen.
    Ein Übergang zur Gastmitgliedschaft kann auf Antrag erfolgen und wird vom Vorstand entschieden.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
    Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeden
    Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluß ist zulässig bei Nichtbeachtung der Satzung, insbesondere
    wenn ein Mitglied den vom B.I.G. verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt oder dem Ansehen des Vereins
    oder des Beraterstandes schadet.
8. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
    Über einen Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    der anwesenden Mitglieder.
9. Nur Vollmitglieder erhalten auf Antrag einen "B.I.G.-Stempel" gegen Kostenerstattung. Bei Austritt oder
    Ausschluß ist der Stempel unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
10. Die Mitgliederversammlung kann um die Belange des B.I.G. verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
    wählen. Ein Ehrenmitglied hat, soweit es nicht Vollmitglied ist, die Rechte eines Gastmitgliedes.

IV. FINANZEN
1. B.I.G. finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und Umlagen.
2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflicht. Dieser wird von der Mitgliederversammlung
    festgesetzt.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist auf Rechnung fällig und nach Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tagen
    fällig. Einzelheiten regelt die jeweils von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung.

V. ORGANE
Organe des B.I.G. e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

VI. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    - Wahl des Vorstandes
    - Genehmigung des Jahresabschlusses
    - Bestellung von Rechnungsprüfern
    - Erteilung von Entlastungen
    - sonstige in der Satzung festgelegte Fälle
2. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten
    Angelegenheiten entschieden wird.
3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
4. Bei Einhaltung dieser Einladungsvorschrift kann über Angelegenheiten des Absatz 1 auch bei einer anderen
    Mitgliederversammlung entschieden werden.
5. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung und sonstigen Abstimmungen hat jedes anwesende Vollmitglied
    eine Stimme.
    Gastmitglieder haben auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Rederecht, sind aber
    nicht stimmberechtigt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Vollmit-
    gliedern abgegebenen Stimmen gefaßt, Voraussetzung für die Gültigkeit ist jedoch die Anwesenheit von
    mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vollmitglieder.
    Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres
    Mitglied vertreten; die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
    Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne der Satzung gefaßt werden, ist ein
    vom Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnetes Protokoll zu fertigen. Dies gilt als Beurkundung der
    Beschlüsse.

VII. VORSTAND
1. Der Vorstand leitet und vertritt den B.I.G. e.V. und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht
    der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Er besteht aus mindestens vier, höchstens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für vier Geschäftsjahre gewählt werden. Wiederwahl ist
    zulässig.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern aus ihrem Kreise mit
    einfacher Mehrheit gewählt.
4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgabe des Schatzmeisters wahr.
    Es ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den
    Jahresabschluß vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selber.
6. Zur Unterstützung des Vorstandes können von diesem bis zu zwei Beiräte berufen werden, die nicht
    unbedingt über die Vollmitgliedschaft verfügen müssen.
7. Eine Vergütung der Vorstandstätigkeit erfolgt nur im Rahmen der Finanzordnung. Über ein darüber
    hinaus gehendes Honorar bzw. eine regelmäßige Vergütung entscheidet im Bedarfsfall die Mitglieder-
    versammlung.
8. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
    Zu dieser Versammlung hat der Vorstandsvorsitzende spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter
    Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
9. Die Vertretungsbefugnis wird wie folgt geregelt:
    Der 1. Vorsitzende kann in allen den Vorstand betreffenden Angelegenheiten allein entscheiden.
    Der 2. Vorsitzende kann nur mit einem zweiten Vorstandsmitglied den Verein nach innen wie nach
    außen vertreten.
10. Der Vorstand kann beschließen, eine Entscheidung zwischen zwei Mtgliederversammlungen im Wege des
    schriftlichen Verfahrens herbeizuführen. Hierbei müssen alle Vollmitglieder berücksichtigt werden.
    Die Abstimmung ist ungültig, wenn weniger als ein Drittel der Vollmitglieder antworten.

VIII. ARBEITSGRUPPEN
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten Arbeitsgruppen mit beratender Funktion aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen.
Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihres Vorsitzenden und Stellvertreters obliegt dem Vorstand.

IX. VERBANDSMITGLIEDSCHAFTEN DES B.I.G.
Der B.I.G. kann im Sinne der Satzung für seine Mitglieder eine oder mehrere Mitgliedschaften in anderen, übergreifenden Verbänden und Vereinigungen erlangen.
Die Entscheidung über den Beitritt bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten oder wird im Umlaufverfahren herbeigeführt.
Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vollmitglieder vertreten sein müssen bzw. im Umlaufverfahren abstimmen müssen.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12 jeden Jahres.
2. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vollmitglieder beschlossen
    werden, wobei mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vollmitglieder vertreten sein müssen.
    Die Auflösung des B.I.G. bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Auflösung
    des Vereins wird ein vorhandener Überschuss einem anerkannten gemeinnützigen Verein zur Förderung des
    Berufsnachwuchses zugeführt.
3. Gerichtsstand ist München.


München, den 15.02.2003
Der Vorstand
Kontaktformular  •  Impressum