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1. Vorbemerkungen
Der "Berater im Gastgewerbe" ist der qualifizierte und neutrale Berater in allen Belangen des Hotel- und Gaststättengewerbes und seiner artverwandten Betriebe bis hin zu touristischen Instituten, Institutionen und sonstigen Einrichtungen. 2. Berufsverpflichtungen Der "Berater im Gastgewerbe" übt seinen Beruf des Unternehmensberaters gewissenhaft aus und sieht seine vordringliche Aufgabe in der Sicherung und Verbesserung der Leistungs-, Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit seines Auftraggebers. Er übernimmt nur Aufträge, für deren Bearbeitung er die erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten besitzt und die er ordnungsgemäß abwickeln kann. Dies gilt auch, wenn er im Rahmen eines sogenannten Auftragspaketes eingesetzt wird. Er hat sich inner- und außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung, welche die Auftraggeber und die Vereinigung "Berater im Gastgewerbe e.V." in ihn setzen, würdig zu erweisen. 3. Unabhängigkeit Der "Berater im Gastgewerbe" ist Freiberufler, Einzelunternehmer oder Angestellter eines Beratungsunternehmens. Insoweit kann er persönlich und/oder wirtschaftlich abhängig sein. Er hat auf Verlangen des Auftraggebers eventuelle Abhängigkeiten vor Auftragsübernahme wahrheitsgemäß darzulegen und zu erläutern. Vertritt er, sein Auftraggeber oder Mitarbeiter Interessen Dritter, so hat er das seinem Auftraggeber vor Auftragsübernahme, soweit es den Auftrag inhaltlich tangiert, ohne spezielle Aufforderung mitzuteilen. Hierunter sind u.a. folgende Verbindungen zu verstehen: - Aufträge von branchenfremden Unternehmen oder Personen, die am Gastgewerbe interessiert sind; - zusätzliche Arbeitsverhältnisse (nicht Beratungsverhältnisse) mit Personen, Unternehmen, Betrieben, Institutionen und/oder Instituten gleich welcher Branche; - direkte und/oder indirekte Beteiligungen an anderen Unternehmen, Institutionen und/oder Instituten. Der "Berater im Gastgewerbe" hat also in solchen Fällen Mitteilungspflicht und kann sich insoweit nicht auf die ansonsten geforderte Verschwiegenheitspflicht (Abs.5) berufen. Der "Berater im Gastgewerbe" führt nur Aufträge aus, bei denen er guten Gewissens seine Unab- hängigkeit wahren und garantieren kann oder dem Auftraggeber Einschränkungen, gleich welcher Art dieser Unabhängigkeit, bekannt gemacht hat. 4. Eigenverantwortlichkeit Der "Berater im Gastgewerbe" hat seine Berufstätigkeit und damit sein Aufgabengebiet eigenverantwortlich zu bestimmen. Diese Eigenverantwortlichkeit verlangt, dass er sich persönlich ein Urteil bildet. Stellt er fest, dass ihm die Bearbeitung seines Auftrages in Teilbereichen, etwa wegen mangelnder Qualifikation und/oder mangelndem Detailwissen, nicht möglich ist, hat er dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. Er kann dann - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber - diesen Bereich vom Auftrag ausschließen oder durch fachkompetente Kollegen, auch unter seiner Federführung, durchführen lassen. Grundsätzlich trägt er jedoch die volle Verantwortung dafür, dass er diesen Teilbereich erkannt, den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat und/oder diese Teilaufgabe durch einen Kollegen fachgerecht erarbeiten ließ. 5. Verschwiegenheitspflicht Der "Berater im Gastgewerbe" ist verpflichtet, über alles, was ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut worden oder ihm anlässlich seiner Berufsausübung bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Will er sich etwa aus Wettbewerbsgründen von dieser Verschwiegenheitspflicht lösen, so muss er vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden werden. 6. Berufsbezeichnung Der "Berater im Gastgewerbe" übt hauptberuflich den Beruf des Unternehmensberaters aus. Die zusätzliche Bezeichnung "Berater im Gastgewerbe", verbunden mit dem entsprechenden Namenssiegel, darf er nur anwenden, - wenn er Vollmitglied der Vereinigung "Berater im Gastgewerbe e.V." ist, - wenn er vom Vorstand dieser Vereinigung das mit Namen versehene Siegel verliehen bekommen hat und befugt ist, es zu verwenden, - wenn er sich diesem Berufskodex beugt. Das Namenssiegel "Berater im Gastgewerbe" wird nur natürlichen Personen verliehen. 7. Verhalten gegenüber dem Auftraggeber Die Beziehungen zwischen dem "Berater im Gastgewerbe" und seinem Auftraggeber beruhen auf einem Vertrauensverhältnis. Die Annahme eines Auftrages ist daher ausgeschlossen in den Fällen, in denen dieses Vertrauensverhältnis nicht bestehen kann; gleiches gilt für die Beibehaltung bzw. Weiterführung des Auftrages. Im Übrigen ist der "Berater im Gastgewerbe" in der Annahme eines Auftrages frei. 8. Honorare Bei den Honoraren des "Berater im Gastgewerbe" handelt es sich in der Regel um Vergütungen für die aufzuwendende Zeit zur Durchführung eines Auftrages. Pauschalverträge sind durchaus üblich. Grundsätzlich sind vor Auftragsannahme ein schriftliches Angebot abzugeben, auf den Berufskodex hinzuweisen, der Arbeitsumfang zu konkretisieren, die Beratungstermine möglichst genau festzulegen sowie die Zahlungsmodalitäten zu fixieren. 9. Verhalten gegenüber Kollegen Der "Berater im Gastgewerbe" ist grundsätzlich zu kollegialer Rücksichtnahme gegenüber den Mitgliedern der Vereinigung verpflichtet. Er verhält sich ihnen gegenüber nie herabsetzend oder verletzend. Unsachliche Angriffe gegen die Person eines Mitgliedes in Wort und Schrift stellen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kollegialität dar. Sachliche, konstruktive Kritik zwischen den Vereinsmitgliedern ist jedoch erwünscht. Da der Beruf des Unternehmensberaters nicht geschützt ist, verpflichtet sich der "Berater im Gastgewerbe", sogenannte "Kollegen", von deren unseriöser Handlungsweise er Kenntnis erhält, umgehend dem Vorstand zu melden. Liegen stichhaltige Beweise vor, hat der Vorstand die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. 10. Unvereinbarkeit Der "Berater im Gastgewerbe" hat sich als Mitglied der Vereinigung jeder Tätigkeit zu enthalten, welche diesem Berufskodex widerspricht und das Ansehen der Vereinigung verletzen kann. Er hat zwischen beraterischer und eventueller ausführender Tätigkeit klar zu unterscheiden. Übernimmt er ausführende Aufgaben, wie z.B. Management auf Zeit, Bauplanung und -ausführung, Innenarchitektur, Erstellung von Prospekten, Makleraufgaben usw., hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine Beratung handelt. Er hat bei solchen Tätigkeiten auf die Bezeichnung "Berater im Gastgewerbe" zu verzichten und darf das Siegel der Vereinigung nicht verwenden. Dies gilt insbesondere bei Verkaufstätigkeiten, die er im Auftrag von Dritten durchführt. Unbeschadet dessen hat er sich auch dann diesem Berufskodex seinem Sinn nach zu verhalten. 11. Überwachung Der Berufskodex ist innerhalb der Vereinigung "B.I.G. Berater im Gastgewerbe e.V." gewachsen. Jedes Mitglied der Vereinigung muss diesen Berufskodex unterschreiben. Es kann sich nicht auf Unwissenheit berufen. Die Erfüllung der dem "Berater im Gastgewerbe" obliegenden Pflichten überprüft der Vorstand der Vereinigung. Bei Meinungsverschiedenheiten oder Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Berater im Rahmen eines Beratungsauftrages kann der Auftraggeber die Schiedsstelle der Berufsvereinigung schriftlich anrufen. In solchen Fällen tritt ein Schiedsgericht, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und 2 von ihm auszuwählenden Beisitzern aus dem Mitgliederkreis der Berufsvereinigung zusammen. Das Schiedsgericht überprüft das Vorbringen des Anrufenden und fordert den Berater zur schriftlichen Stellungnahme auf. Nach Anhörung beider Parteien bemüht sich das Schiedsgericht um eine gütige Einigung. Die Adresse der Schiedsstelle lautet: Ludwig Kleynmans, Löfflerstraße 3, 80999 München. |